Eröffnung einer Zahnklinik: Leitfaden von A bis Z zur Eröffnung einer Zahnklinik

Die notwendigen Voraussetzungen zur Eröffnung einer neuen Zahnklinik sowie die Kosten für die Eröffnung einer Zahnklinik hat Medicasimple in seinem Leitfaden zur Zahnklinik-Eröffnung für Sie zusammengestellt.
Geschrieben von
Ella Harper
Veröffentlicht am
16. November 2022

Jeder neue Zahnarzt, der sein Studium der Zahnmedizin abschließt, möchte vielleicht irgendwann in seinem Leben eine Zahnklinik eröffnen, wenn er über genügend Wissen und Erfahrung verfügt. Wenn Sie glauben, dass Sie über ausreichend Erfahrung und das nötige Kapital verfügen, wird es nicht sehr schwierig sein, die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Zahnklinik zu erfüllen.

Sie haben sich entschieden, eine Zahnklinik zu eröffnen. Wo sollten Sie anfangen?

Zunächst müssen Sie sich bei der Zahnärztekammer Ihrer Region registrieren. Anschließend müssen Sie sich mit den erforderlichen Unterlagen an die Gesundheitsdirektion der Provinz wenden. Sie müssen Ihr Berufseinkommensbuch von einem Notar beglaubigen lassen. Nach Aufnahme der Tätigkeit müssen Sie innerhalb eines Monats ein Steuerkennzeichen von der Steuerverwaltung beantragen und die Registrierung bei der Sozialversicherungsanstalt melden. Natürlich ist die Arbeit nicht damit getan, nur die erforderlichen Dokumente zusammenzutragen und die entsprechenden Genehmigungen einzuholen.

Um eine Praxis zu eröffnen, müssen Sie auch die notwendigen physischen Voraussetzungen erfüllen. Wir haben Schritt für Schritt erklärt, was für die Eröffnung einer Zahnarztpraxis erforderlich ist.

Schauen wir uns gemeinsam an, was für Sie zu tun ist.

Die aktualisierte Verordnung zur Eröffnung einer Zahnklinik wurde veröffentlicht. Die Verordnung über private Gesundheitseinrichtungen, die Mund- und Zahngesundheitsdienste anbieten, an der noch im Gesundheitsministerium gearbeitet wird, trat mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt vom 6. Oktober 2022 mit der Nummer 31975 in Kraft. Unsere Rechtsabteilung hat dieses Thema für Sie ausführlich geprüft. Hier sind einige der Änderungen und Neuerungen, die Zahnkliniken im Rahmen der neuen Verordnung erwarten, wie aus der vorläufigen Prüfung der TDB (Türkische Zahnärztevereinigung) hervorgeht:

  • Während bislang für die Eröffnung einer Poliklinik die Zusammenarbeit von mindestens zwei Zahnärzten notwendig war, ist nach der neuen Regelung eine Poliklinik auch von einer Einzelzahnarztgesellschaft eröffenbar, sofern dort mindestens zwei Zahnärzte tätig sind.
  • Die Existenz nichtzahnärztlicher Partner bis zu einem Anteil von maximal 49 % in den Zentren wurde in dieser Regelung fortgeführt, allerdings wurde sichergestellt, dass 51 % Zahnärzte sein müssen.
  • Eine der grundlegenden Änderungen in der Verordnung ist die Umwandlung der Öffnung von Gesundheitseinrichtungen in ein dreistufiges System aus Vorabgenehmigung, Lizenz und Betriebserlaubnis. Demnach werden Vorabgenehmigungen und Lizenzen für Kliniken und Polikliniken von der Gesundheitsdirektion der Provinz und für Zentren und Krankenhäuser vom Gesundheitsministerium erteilt. Sie beginnen mit der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen mit einer von der Direktion ausgestellten Betriebserlaubnis.
  • Die Zulassungs- und Approbationsprüfungen werden von einer durch die Direktion eingesetzten Kommission durchgeführt, der mindestens zwei Zahnärzte angehören.
  • Es wurde festgelegt, dass Zahnärzte, die außerhalb der Gesundheitseinrichtungen, in denen sie arbeiten, Teilzeit arbeiten möchten, in einer weiteren Gesundheitseinrichtung in derselben Provinz arbeiten können. Somit ist die Teilzeitarbeit von Zahnärzten auf die Arbeit in insgesamt zwei Gesundheitseinrichtungen in derselben Provinz beschränkt.
  • In Kliniken und Polikliniken tätige Zahnärzte können Behandlungen ihrer Patienten unter Vollnarkose nicht nur in Zentren und Krankenhäusern mit einer Vollnarkoseeinheit, sondern auch in allgemeinen medizinischen Zentren und Krankenhäusern durchführen.
  • Die Übermittlung sämtlicher Gesundheitsdaten der Patienten an das zentrale Gesundheitsdatensystem des Gesundheitsministeriums ist verpflichtend; hierfür wurde eine Frist bis zum 1. März 2023 gesetzt.
  • Es wurde festgelegt, dass in Gesundheitseinrichtungen elektronische Rezepte ausgestellt werden müssen, bei Bedarf jedoch auch physische Rezepte ausgestellt werden können.
  • Für sämtliche Eingriffe ist es verpflichtend, eine Einverständniserklärung des Patienten einzuholen.
  • Verboten sind alle Arten von Veröffentlichungen, die unter dem Deckmantel von Werbung, Ankündigungen oder Informationen eine Nachfrage schaffen oder Patienten direkt oder indirekt an Gesundheitseinrichtungen verweisen sollen.
  • Es wurde festgelegt, dass die Schilder von Gesundheitseinrichtungen den vom türkischen Zahnärzteverband festgelegten Standards entsprechen müssen.
  • Für nicht neue Gebäude, in denen Kliniken betrieben werden, ist es nicht erforderlich, eine Baugenehmigung einzuholen. Es wurde erklärt, dass es ausreicht, wenn die erforderlichen Maßnahmen gegen Brände in allen Gesundheitseinrichtungen nicht für das gesamte Gebäude, sondern nur für die betreffenden Teile getroffen werden, in denen die Gesundheitseinrichtung eröffnet wird.
  • Es wurde betont, dass die physischen Bedingungen der bestehenden Gesundheitseinrichtungen so beibehalten werden können, wie sie sind, die medizinische Ausstattung und die Personalstandards jedoch bis zum 31. Dezember 2023 in Übereinstimmung mit dieser Verordnung gebracht werden müssen.
  • Die Verordnung in ihrer aktuellen Form enthält Bestimmungen, die einfacher sind als die bisherige und in der Praxis weniger Probleme verursachen werden. Im Hinblick auf eine effiziente Ressourcennutzung ist es sinnvoll, die Praxis der Vorabgenehmigung einzuführen, bevor mit Investitionen in die Eröffnung von Gesundheitseinrichtungen begonnen wird.
  • Die Liste der mit dem zentralen Gesundheitsdatensystem des Gesundheitsministeriums kompatiblen Anwendungen finden Sie unter: https://kayittescil.saglik.gov.tr/TR-54934/aktif-dhbs-listesi.html
  • Hinweis: Medicasimple ist ein vom Gesundheitsministerium zertifiziertes zahnärztliches Informationssystem. Es ermöglicht Ihnen, die gewünschten Informationen direkt an das System des Gesundheitsministeriums zu senden, ohne doppelte Datensätze anstelle des aus der Verordnung entfernten Protokollbuchs eingeben zu müssen.

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